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EIN BEITRAG VON SONYA EIMANN

DAS WACHSTUMSCHANCENGESETZ 2024 – steuerliche Änderungen für Gründerinnen und Unternehmerinnen

https://pixabay.com/de/photos/frau-anzug-justitia-rechtswesen-3317471/

Am 22.03.2024 hat der Bundesrat dem „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investition und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“ – kurz „Wachstumschancengesetz“ – zugestimmt. Genauso sperrig wie der Name des Gesetzes war auch seine Geburt. Der Gesetzgeber erlässt in aller Regel zu jedem Jahreswechsel steuerliche Änderungen.

Diesmal ging das Gesetz, das bereits im Dezember 2023 vom Bundestag verabschiedet wurde, nicht sofort durch den Bundesrat, sondern musste zunächst den Umweg über den Vermittlungsausschuss nehmen, der aber erst im neuen Jahr wieder tagte. Somit wurde die Zustimmung des Bundesrats dann erst Ende März erteilt. Neben einer Fülle von neuen Vorschriften in verschiedenen wirtschaftlichen Bereichen, sind für Gründerinnen und Unternehmerinnen natürlich immer die steuerlichen Änderungen interessant.

Hier eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte:

  1. Buchführungspflicht
    Die Pflicht zur Erstellung einer Bilanz für Gewerbetreibende ist von Umsatz- und Gewinngrenzen abhängig. Die Gewinngrenze wird ab 2024 auf 80.000,00 € pro Kalenderjahr erhöht (vorher 60.000,00 €), die Umsatzgrenze auf 800.000,00 € (vorher 600.000,00 €).
    Alle Gewerbetreibenden, die sich unter diesen Grenzen befinden können als so genannte Kleingewerbetreibende die einfache Buchführung in Form einer Einnahmenüberschusssrechnung durchführen.
  2. Ist-Besteuerung in der Umsatzsteuer
    Die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung nach Zuflussprinzip) ist für Gewerbebetriebe mit einem Jahresumsatz bis 800.000,00 € möglich (vorher 600.000,00 €). Freiberuflerinnen können die Ist-Besteuerung unbeschränkt in Anspruch nehmen.
  3. Abschaffung der Umsatzsteuererklärung für Kleinunternehmerinnen
    Wer als so genannte „Kleinunternehmerin“ nach §19 UStG von der Umsatzsteuer befreit ist, muss ab 2024 keine jährliche Umsatzsteuererklärung als Nullmeldung abgeben (einige Finanzämter haben das bisher verlangt).
  4. Umsatzsteuervoranmeldung
    Ab 2025 gilt: Wenn die USt-Zahllasten im vorangegangenen Kalenderjahr maximal insgesamt 2.000,00 € betragen haben, wird auf die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verzichtet und nur die jährliche Abgabe der Umsatzsteuererklärung ist verpflichtend.
  5. Geschenke an Geschäftsfreunde
    Die Freigrenze wird ab 2024 auf 50,00 € (bisher 35,00 €) pro Jahr, pro Empfänger erhöht. Dies ist ein Nettobetrag bei USt-pflichtigen Unternehmerinnen und ein Bruttobetrag bei USt-freien Unternehmerinnen.
  6. eRechnungs-Pflicht
    Ab 2025 wird die Verwendung von eRechnungen obligatorisch, wenn Rechnungen an einen Unternehmer gestellt werden (B2B-Rechnungen), d.h. Rechnungen in Papier oder als PDF-Datei sind dann nicht mehr möglich. Das hat zur Folge, dass mittelfristig alle Unternehmenden ihre Rechnungen mit einem zugelassenen Fakturierungsprogramm schreiben müssen. Allerdings gelten folgende Übergangsfristen:
    – generelle Übergangsfrist bis 31.12.2026, wenn der Rechnungsempfänger dem nicht widerspricht
    – Übergangsfrist bis 31.12.2027 für Unternehmen, die in 2026 einen Jahresumsatz von maximal 800.000,00 € hatten. Kleinbetragsrechnungen (Bruttorechnungsbetrag maximal 250,00 €) und Fahrscheine sind generell weiterhin auf Papier oder als PDF möglich.Folgende geplante Regelungen sind u.a. nicht durch den Vermittlungsausschuss gekommen und somit nicht Gesetz geworden:
    – Grenze für Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) mit Wahl der Sofortabschreibung bleibt bei 800,00 € netto
    – Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand werden nicht erhöht (bleiben bei 14,00 € für eintägige Geschäftsreisen bzw. 28,00 € für mehrtägige Geschäftsreisen)

In meinen Seminaren und Schulungen zum Thema Buchführung und Existenzgründung gehe ich selbstverständlich auf die neueste Gesetzeslage ein. Das aktuelle Seminarangebot finden Sie auf den Terminseiten von Frau und Arbeit oder direkt unter www.fortbildung-rechnungswesen.de.